Satzung


Holsterhauser Bürgerbund e.V. – Satzung

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Holsterhauser Bürgerbund e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der Registernummer VR4492 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Essen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Dabei will der Verein in dem Stadtteil Essen-Holsterhausen den Heimatgedanken pflegen und die Heimatarbeit in jeder Weise fördern. Der Verein setzt sich die Aufgabe, die im Heimatbereich sich entwickelte und entwickelnde umgebende Sach- und Personenwelt, die Natur, die Bevölkerungsgruppen und ihre Kultur, heimatkundliche Werte der materiellen und geistigen Kultur zu erforschen, zu sammeln, zu schützen, zu verbreiten, zu pflegen und zu fördern. Er ist bemüht, ein gesellschaftliches Leben zu fördern, Kontakte zwischen Kirchen, Vereinigungen, Parteien und Einrichtungen zu entwickeln. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins Mittel des Vereins dürfen nur zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit dem Vorstand oder beauftragten Mitgliedern bei der Wahrnehmung der Interessen Auslagen entstanden sind, sind diese gegen Vorlage der Belege vom Verein zu ersetzen.

§ 4 Begünstigungsverbot Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Auch juristische Personen oder andere Vereinigungen können dem Verein beitreten. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Um den Verein besonders verdiente Frauen und Männer können durch die Mitgliederversammlungen zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen, über den die Mitglieder entscheiden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch aus dem Vereinvermögen.

§ 7 Recht und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder unterstützen und fördern die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge. Der Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wird der Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. In Ausnahmefällen kann durch Vorstandsbeschluss von der Beitragspflicht befreit werden. Der Beitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 8 Organe Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellv. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in und dem /der Schatzmeister/-in. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein sollte. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 9a Planmäßige Neuwahlen zum Vorstand Die planmäßigen Neuwahlen der Vorstandsmitglieder nach § 9 finden statt: Vorsitzende(r) und Schriftführer(in) in geraden Kalenderjahren stellv. Vorsitzende(r) und Schatzmeister(in) in ungeraden Kalenderjahren

§ 9b Beirat Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand besonders bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei der Organisation. Die Wahl in den Beirat erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 10 Mitgliederversammlung Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie ist jeweils bis zum 01.Juli eines laufenden Geschäftsjahres von dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen und Auflösung sind davon ausgeschlossen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder sie schriftlich beantragen. Jedes Vereinsmitglied hat in der Versammlung eine Stimme; Vertretung ist nicht zulässig. Das aktive Wahlrecht kann ab 16 Jahren, das passive Wahlrecht ab 18 Jahren ausgeübt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Bestimmung des Abstimmungsverfahrens für durchzuführende Wahlen und Beschlüsse e) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Beirates f) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins h) Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes i) Ausschluss von Mitgliedern Die Kassenführung ist von der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer/-innen zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie sollen in der vorhergehenden Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 11 Versammlungsleitung und Beschlussfassung Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wird ein Versammlungsleiter gewählt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zustimmung von ⅔ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Art der Zustimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vermögen fällt in diesem Fall der Stadt Essen zu, die es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vereinszwecke in Holsterhausen verwendet. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Essen, den 09.06.2009

Der Vorstand: Vorsitzender: gez. Berthold Löbbert Stellvertretender Vorsitzender: gez. Hermann Grothues Schatzmeister: gez. Werner Ernst Schriftführerin: gez. Renate Wagner